“Nicht weil die Dinge unerreichbar sind, wagen wir sie nicht - weil wir sie nicht wagen, bleiben sie unerreichbar.” Seneca (röm. Philosoph und Politiker)
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Konrad Stromeyer - Strategy Marketing Consulting

Uhlandstrasse 1
97475 Zeil am Main

Telefon: 09524/300688

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Homepage: www.stromeyer-strategy.de

Steuer-Nr.: 259/279/00125

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (hier als pdf-Datei)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Beratungsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Berater an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben im Bereich des strategischen Marketing.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden dann Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

Der Berater führt alle Auftragsarbeiten mit größter Sorgfalt unter Beachtung seiner Beratungs- Grundsätze und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch. Der Berater ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag beschriebene Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen des Beraters sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Soll der Berater zusätzlich einen ausführlichen, schriftlichen Bericht, insbesondere an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden. Der Bericht muss Anlass und Gang der Beratung, die stattgehabten Überlegungen, Erhebungen einschließlich methodischer Erläuterungen sowie für den Auftraggeber relevanten Schlussfolgerungen detailliert wiedergeben. Soweit nicht anders vereinbart, kann der Berater sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Berater hat gehörig ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter(innen) einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. Im Übrigen entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter(innen) er einsetzt oder austauscht.

§ 3 Leistungsänderungen

Der Berater ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Beraters oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Aufschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Berater in diesem Fall bis zur Vertrags- Anpassung die Arbeiten ohne eine Berücksichtigung der Änderungswünsche durch. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Berater eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.

§ 4 Schweigepflicht, Datenschutz

Der Berater ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen. Der Berater übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten. Der Berater ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutz-Bestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

§ 5 Schutz des geistigen Eigentums des Beraters

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Berater gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Berater Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

Das Entgelt für die Dienste des Beraters wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt. Übersteigt bei längerfristigen Verträgen eine etwaige Preisänderung die marktüblichen Preise nicht nur unerheblich, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzu zu rechnen und in der Rechnung gesondert auszuweisen. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Beraters auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftaggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Berater nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen des Beraters hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskünfte, mündlichen Erklärungen sowie dem Berater vorgelegten Unterlagen schriftlich zu bestätigen.

§ 8 Annahmeverzug, Unterlassung der Mitwirkungspflicht

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsdienste in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so ist der Berater zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat der Berater Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. der Mehraufwendungen.

§ 9 Mängelbeseitigung

Soweit die Beratungs-Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird der Berater etwaige von ihm zu vertretene Mängel beseitigen, soweit ihm das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Leistungserbringung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Ist der Auftrag von Kaufleuten im Rahmen ihres Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur dann verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche gilt § 10.

§ 10 Haftung

Der Berater haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeiter(inne)n vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen. Die Haftung des Beraters für Schäden aus etwa fehlerhafter Beratung beschränkt sich, soweit dem Berater nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, auf die Höhe des Beratungshonorars, wenn dies gesetzlich nicht möglich ist, auf den Höchstbetrag von EUR 25.000 je einzelner Schadensfall. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist der Berater verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungs-Summe anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann.
Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Berater verjähren in zwölf Monaten nach Auftragsabschluss.

§ 11 Treuepflicht

Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeiter(inne)n, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zur Kenntnis gelangten Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern des Beraters diesem unverzüglich mitzuteilen.

§ 12 Leistungshindernisse

Ereignisse höherer Gewalt und andere Ereignisse, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlauf-Zeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

§ 13 Kündigung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag mit einer Frist von 7 Tagen zum 15. Tag eines Monats (Monatsmitte) oder zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist wahrgenommen werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die bis zum Zugang einer Kündigung erbrachten Leistungen des Beraters zahlt der Auftraggeber das anteilige vereinbarte Zeit- oder Festhonorar und die bis dahin angefallenen Auslagen gemäß § 6 an den Berater.

§ 14 Zurückbehaltungsrecht

Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Berater an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuewidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde. Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Berater alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus dem Anlass der Auftragsdurchführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat. Die Pflicht des Beraters zur Aufbewahrung der jeweiligen Unterlagen erlischt sechs Monate nach der Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gemäß Absatz 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

§ 15 Sonstiges

Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Berater dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Sind oder werden Vorschriften dieser Beratungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so werdenAlle Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Sind oder werden Vorschriften dieser Beratungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften unverzüglich durch wirksame zu ersetzen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Beraters, sofern der Auftrag von Kaufleuten im Rahmen ihres Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.

§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer

(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:
1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;
2. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.

Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.

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